Die Deutsche Wappenrolle (DWR)

Die Deutsche Wappenrolle (DWR)

In der vom HEROLD geführten Deutschen Wappenrolle (DWR) werden auf Antrag und nach Prüfung in heraldischer, genealogischer und juristischer Hinsicht bürgerliche und adlige Wappen, altüberkommene und neugestiftete, gebührenpflichtig registriert. Über die Eintragung wird eine Urkunde mit Abbildung des Wappens erteilt. Die Veröffentlichung erfolgt in der vom HEROLD herausgegebenen Buchreihe „Deutsche Wappenrolle“ (bisher 79 Bände, dazu ein Generalregister mit Nachträgen). Ein Namensregister (mit Herkunftsorten) für die ab Band 70 veröffentlichten Wappen finden Sie auf der Seite “Buchreihe – Deutsche Wappenrolle”.

Betraut mit der Führung der Deutschen Wappenrolle ist der HEROLDs-Ausschuss. Dieses Gremium innerhalb des Vereins wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. Zur Zeit besteht der Ausschuss aus folgenden Mitgliedern:

  • Alexander Hoffmann (Vorsitzender)
  • Dr. Peter Bahl
  • Dr. Ludwig Biewer
  • Guido Dankwarth M.A.
  • Prof. Dr. Eckart Henning M.A.
  • Dieter Müller-Bruns
  • Regina Zimmerninkat

Statut der Deutschen Wappenrolle

gemäß Beschluß des Vereins HEROLD vom 5. Mai 1949
in der Fassung der Beschlüsse vom 4. Juni 1953, 2. Dezember 1962, 18. Januar 1974,
7. Februar 1981, 13. Februar 1999, 27. August 2007, 21. April 2010, 7. November 2011,
12. Dezember 2011, 20. Oktober 2014 und 19. Januar 2015.

§ 1
(I)  Die Deutsche Wappenrolle dient zur Aufnahme und Veröffentlichung der Wappen von Geschlechtern, die dem deutschen Kulturkreis angehören.
(II)  Sie ist eine gemeinnützige Einrichtung, deren Einnahmen nicht auf Herbeiführung eines Gewinnes gerichtet sind.

§ 2
(I)  Die Deutsche Wappenrolle wird beim Verein HEROLD in Berlin geführt. Der Verein betraut mit dieser Sonderaufgabe einen auf 3 Jahre gewählten, ehrenamtlich tätigen Ausschuss (HEROLDs-Ausschuss für die Deutsche Wappenrolle), der mindestens aus einem ausreichend vorgebildeten Heraldiker, einem erfahrenen Genealogen und einem juristisch für die Aufgabe ausreichend vorgebildeten weiteren Mitglied besteht.
(II)  Der HEROLDs-Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit und zwar unanfechtbar, soweit es sich um Fragen der heraldischen Gestaltung eines Wappens handelt.

§ 3
Zur Eintragung können angemeldet werden altüberlieferte und neuangenommene Wappen von Geschlechtern aus dem deutschen Kulturkreis, soweit sie den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik entsprechen.

§ 4
Der Anmeldung sind beizufügen:
a)  eine farbige Zeichnung des vollständigen Wappens (bestehend aus Schild, Helm, Helmdecken und Helmzier) und eine Zeichnung in der für die Publikation notwendigen Form.
b)  eine Wappenbeschreibung.
c)  eine nach bestem Wissen abzugebende Erklärung darüber, daß dem Antragsteller (hier und im folgenden: oder der Antragstellerin) keine Umstände bekannt sind, die der beantragten Eintragung des Wappens für seine Familie entgegenstehen, insbesondere daß ihm nicht bekannt ist, daß das gleiche oder ein zum Verwechseln ähnliches Wappen bereits von einer anderen Familie geführt wird oder geführt wurde, mit der der Antragsteller nicht nachweislich im Mannes-/Namensstamm verwandt ist.

§ 5
Wird von einem Träger des Namens des Antragstellers, mit dem dieser nachweisbar im Mannes-/Namensstamm – sei es auch noch so weitläufig – verwandt ist, bereits ein anderes Wappen geführt, so sind die Gründe anzugeben, die nach Ansicht des Antragstellers eine gesonderte Wappenannahme seines Familienzweiges rechtfertigen.

§ 6
Bei Anmeldung altüberlieferter Wappen sind die Urkunden anzugeben und auf Anforderung des HEROLDs-Ausschusses einzureichen, aus denen sich ergibt
a)  die Gestaltung des Wappens,
b)  die Berechtigung des Antragstellers zur Führung dieses Wappens, insbesondere seine Abstammung von dem ersten nachweisbaren Träger des Wappens.

§ 7
(I)  Bei Anmeldung eines neu angenommenen Wappens ist anzugeben, welche Familienmitglieder oder -zweige im Namens-/Mannesstamm außer dem Antragsteller (Stifter) das Wappen führen dürfen. (Der Antragsteller kann die Führungsberechtigung auf den Mannesstamm beschränken.) Sind diese Bestimmungen in einer Wappensatzung niedergelegt, so ist diese einzureichen.
(II)  Zur genealogischen Identifizierung des Geschlechts ist eine Stammreihe des Antragstellers einzureichen, die nach Möglichkeit bis zum ältesten bekannten Vorfahren im Mannes- oder Namensstamm zurückführt.
(III)  Ferner ist dem Antrag eine Begründung der Wappengestaltung (Sinndeutung) beizufügen.

§ 8
(I)  Die Deutsche Wappenrolle muß enthalten:
1)  die Abbildung des vollständigen Wappens in Farbe,
2)  eine heraldisch einwandfreie Wappenbeschreibung,
3)  den Namen, Berufsstand und Wohnort des Antragstellers; bei neuangenommenen Wappen ferner die außer dem Anmelder führungsberechtigten Verwandten im Namens-/Mannesstamm, soweit sie nicht in direkter, absteigender Linie mit dem Antragsteller verwandt sind,
4)  den Zeitpunkt der Anmeldung und Eintragung des Wappens sowie die Angabe, seit wann und auf welcher rechtlichen Grundlage es von dem Geschlecht geführt wird.
(II)  In die Wappenrolle sollen ferner Hinweise in stichwortartiger Kürze aufgenommen werden, deren Richtigkeit vom HEROLDs-Ausschuss nicht nachgeprüft wird und deren auszugsweise Veröffentlichung nach Maßgabe der Publikationsrichtlinien daher ohne Gewähr erfolgt:
5)    Angaben über die Familiengeschichte des wappenberechtigten Geschlechts, insbesondere
a)  über dessen Stammesheimat,
b)  über die territoriale Verbreitung und vorzugsweise soziale berufsständische Stellung und Konfession seiner Angehörigen,
c)  eine kurzgefasste Stammfolge des Antragstellers, die bei altüberlieferten Wappen bis zum Stifter urkundlich zu belegen ist,
d)  über die gegenwärtige Organisation des Geschlechts (Familienverband).
(III)  Soweit der geistige Urheber des Wappenentwurfes bei neu angenommenen Wappen bekannt ist, soll sein Name bei der Drucklegung des Wappens mitveröffentlicht werden. Der Zeichner der veröffentlichten Wappendarstellung wird nur durch sein Signet kenntlich gemacht.
(IV)  Die Einsicht in die nicht durch Veröffentlichung bekannt gemachten Teile der Eintragung in der Wappenrolle steht jedermann frei, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich gegenteilige Weisungen erteilt hat.
(V)  Die eingetragenen Wappen sollen nach Maßgabe der vom HEROLDs-Ausschuß beschlossenen Publikationsrichtlinien in zwangloser Folge in Buchform (Buchreihe Deutsche Wappenrolle) veröffentlicht werden.

§ 9
Von der Eintragung in die Deutsche Wappenrolle sind ausgeschlossen:
a)  Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen sowie Wappen eines deutschen Ortes, Gemeinde- oder sonstigen Kommunalverbandes,
b)  Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden,
c)  Wappen, die gegenüber den unter a) und b) genannten nur so unwesentlich abweichen, daß trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung vorliegt,
d)  Wappen, die den allgemein anerkannten Regeln der Heraldik widersprechen.
e)  Wappenentwürfe, die in ihrer Gestaltung gröblichst gegen die in der Berliner Erklärung des HEROLD über heraldische Gestaltungsgrundsätze vom 24. April 2009 und im Handbuch der Heraldik („Wappenfibel“), hrsg. vom HEROLD, niedergelegten Grundsätze der Symbolik und der Ästhetik verstoßen.

§ 10
Erachtet der HEROLDs-Ausschuss, dass ein zur Anmeldung gebrachtes Wappen den Bestimmungen des § 9 widerspricht, so hat er den Anmelder hierauf hinzuweisen und ihm zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben. Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser durch schriftlich begründeten Beschluß zurückzuweisen.

§ 11
(I)  Erhebt ein Dritter beim HEROLDs-Ausschuss gegen die beabsichtigte Eintragung eines Wappens mit der Begründung Einspruch, daß ihm an diesem Wappen ältere Rechte zuständen, so ist die Eintragung auszusetzen und dem Antragsteller aufzugeben, seine Berechtigung durch eine Prozeßentscheidung des ordentlichen Gerichts nachzuweisen.
(II)  Äußert sich der Antragsteller hierzu binnen 2 Monaten nach Zustellung der Auflage nicht, so gilt der Eintragungsantrag als zurückgenommen. Auf diese Folge ist der Antragsteller hinzuweisen.

§ 12
(I)  Über die erfolgte Eintragung ist dem Antragsteller eine Urkunde auszustellen, die dem wesentlichen Inhalt der Wappenrolle (§ 8) entspricht (Wappenbrief).
(II)  Personen, die nicht bei der Anmeldung des Wappens als führungsberechtigt gemäß § 8 (I) Ziff. 3 genannt sind oder den Nachweis der Abstammung vom Stifter nicht erbringen, ist eine Ausfertigung der Eintragung in der Deutschen Wappenrolle nur mit Zustimmung eines Wappenberechtigten zu erteilen.

§ 13
(I)  Die Eintragung eines Wappens in der Deutschen Wappenrolle hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie erbringt jedoch den Beweis dafür, daß, seit wann und in welcher Form das Wappen von dem betreffenden Geschlecht geführt wird und sichert diesem den Rechtsschutz des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(II)  Die Eintragung bietet ferner die Gewähr dafür, daß das Wappen den allgemein anerkannten Regeln der Heroldskunst entspricht.

§ 14
(I)  Ein eingetragenes Wappen wird auf Antrag seines Stifters nur dann gelöscht, wenn dieser nachweist, daß die bei der Anmeldung als führungsberechtigt benannten oder sonst wappenberechtigten Familienmitglieder dem Löschungsantrag zustimmen.
(II)  Im Übrigen findet eine Löschung von Wappen ausgestorbener Geschlechter nicht statt. Solche Wappen werden grundsätzlich auch nicht für eine andere Familie eingetragen, es sei denn, daß eine Übertragung des Wappens im Wege der Adoption stattgefunden hat oder der letzte Wappenberechtigte des ausgestorbenen Geschlechts dem Antragsteller die Annahme seines Wappens durch eine den Formvorschriften letztwilliger Verfügungen entsprechende Erklärung gestattet hat.

§ 15
(I)  Da nur ein geringer Teil aller Wappen durch Veröffentlichung in Druckschriften allgemein zugänglich ist, kann dem HEROLDs-Ausschuss auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht jedes, irgendwann einmal geführte Wappen bekannt sein, so daß sich eine Verletzung älterer Wappenrechte dritter Personen nicht völlig ausschließen läßt.
(II)  Solche Personen können beim HEROLDs-Ausschuss die Löschung eines in der Deutschen Wappenrolle eingetragenen Wappens beantragen, wenn sie nachweisen bzw. glaubhaft machen, daß an dem gleichen Wappen ältere Rechte ihres Geschlechts bestehen.
(III)  Wird der Löschungsantrag beim HEROLDs-Ausschuss eingebracht, so trifft dieser zunächst über die Frage der Berechtigung des Löschungsbegehrens eine gutachterliche Entscheidung, die den Beteiligten mitzuteilen ist.
(IV)  Bejaht der HEROLDs-Ausschuss in diesem Gutachten die ältere Berechtigung des Dritten, so erfolgt die Löschung der Eintragung, sofern der bisher in der Deutschen Wappenrolle Eingetragene oder sein Rechtsnachfolger nicht binnen einem Monat nach Zustellung des Gutachtens eine Entscheidung des in § 17 vorgesehenen Schiedsgerichts herbeiführt.
(V)  Verneint der HEROLDs-Ausschuss die Ansprüche des Dritten, so verweist er die Beteiligten auf den Weg der Prozeßentscheidung durch die ordentlichen Gerichte, falls der Eingetragene nicht von sich aus der Löschung zustimmt. Die Entscheidung des Gerichts wird ungeachtet der Beschränkung ihrer Rechtskraftwirkung auf die Parteien des Prozesses vom HEROLDs-Ausschuss als bindend anerkannt werden.
(VI)  Regreßansprüche der in der Deutschen Wappenrolle eingetragenen Wappeninhaber gegen den Verein HEROLD sind in jedem Falle kraft ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.

§ 16
(I)  Für die heraldische, genealogische und wappenrechtliche Überprüfung und Eintragung des Wappens sowie für die Veröffentlichung des Wappens in der Buchreihe der Deutschen Wappenrolle wird eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von zurzeit 215,00 € fällig.
(II)  Bei Zurückweisung und Zurücknahme des Antrags (§§ 10, 11) wird nur eine Aufwandsentschädigung von 50,00 € erhoben.
(III)  Wenn die Veröffentlichung des Wappens nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintragung in der Wappenrolle erfolgt ist, hat der Antragsteller eines eingetragenen Wappens einen Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrages der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 in Höhe von 60,00 €.
(IV)  Bei Löschung eines bereits eingetragenen Wappens wird eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € erhoben. Erfolgt die Löschung auf Grund des berechtigten Einspruchs eines Dritten (§§ 11, 15), ohne dass dem Antragsteller dessen ältere Rechte an dem Wappen bekannt waren oder bekannt sein mussten, so wird von der Erhebung der Aufwandsentschädigung abgesehen.
(V)  Für jede weitere Ausfertigung einer Eintragungsurkunde (§ 12) wird eine Aufwandsentschädigung von 27,50 € erhoben.

§ 17
(I)  Bei der Anmeldung des Wappens zur Eintragung hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der sich ergibt,
a)  dass er von dem Statut der Deutschen Wappenrolle Kenntnis genommen habe und sie für das zwischen ihm und dem Verein HEROLD begründete privatrechtliche Rechtsverhältnis als verbindlich ansehe,
b)  dass er mit der Veröffentlichung seiner persönlichen Daten und genealogischen Angaben in der Buchreihe der Deutschen Wappenrolle nach Maßgabe der Publikationsrichtlinien einverstanden ist.
(II)  Für alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis wird unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht gebildet, das unter dem Vorsitz einer fachlich kompetenten Person sowie je einem Vertreter des HEROLD und des Antragstellers als Beisitzern entscheidet.
(III)  Die Verbindlichkeit des Schiedsgerichts für beide Parteien ist durch eine den Erfordernissen des § 1027 der Zivilprozeßordnung Rechnung tragende Vereinbarung festzustellen.
(IV)  Im Schiedsgerichtsverfahren sollen die für das Warenzeichenrecht geltenden Vorschriften (Warenzeichengesetz, Patentgesetz) entsprechende Anwendung finden, soweit dies bei der unterschiedlichen Rechtsnatur von Wappen als eines Persönlichkeitszeichens angängig ist.

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