Mitgliedschaft und Satzung

Jeder, der an den „HEROLD-Wissenschaften“ interessiert ist oder sonst die Arbeit des Vereins unterstützen möchte, kann einen Antrag auf Mitgliedschaft im Verein stellen.  Der Mitgliedsbeitrag beträgt seit dem 1. Januar 2018 60,- €. Studierende und in der Ausbildung stehende Mitglieder entrichten auf jährlich zu erneuernden Antrag den ermäßigten Beitrag von 15,– €. Da der HEROLD als gemeinnützig anerkannt ist, sind Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) an ihn steuerbegünstigt.

Im Rahmen der Mitgliedschaft erhält das Mitglied:

  • das HEROLD-Jahrbuch,
  • die Vierteljahrsschrift (z. Zt. 2 Doppelhefte pro Jahr),
  • die Möglichkeit zur Ausleihe aus der Bibliothek.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Unsere Mitgliedsanträge müssen derzeit aus Datenschutzgründen umgearbeitet werden und sind deswegen nicht im Downloadbereich zu finden.


Satzung
des Vereins HEROLD

Neufassung vom 14. März 2009, geändert am 26. Februar 2011 und am 10. März 2018

§ 1 Name und Zweck des Vereins

Der am 3. November 1869 zu Berlin gegründete Verein „HEROLD“, dem durch Allerhöchsten Erlass vom 14. August 1882 die Rechte einer juristischen Person verliehen wurden, hat seinen Sitz in Berlin.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Heraldik, die Genealogie und verwandte Wissenschaften zu pflegen und zu fördern und die Forschung in den Historischen Hilfswissenschaften zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
•    die Unterhaltung einer wissenschaftlichen Fachbibliothek;
•    die regelmäßiger Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen;
•    die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, ggfs. gemeinsam mit anderen Institutionen;
•    die Führung der „Deutschen Wappenrolle“ nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten.

§ 2 Vereinswappen

Der Verein führt folgendes Wappen: In Schwarz auf goldenem Dreiberg ein Herold mit goldenem Tappert, darauf der schwarze Reichsadler, und silbern-roter an silbernen und roten Ärmeln sowie roten und silbernen Beinlingen sichtbar werdender Unterkleidung, in der Rechten einen goldenen Heroldstab haltend, auf dem Haupte ein rotes Barett mit je einer silbernen und roten Straußenfeder. Auf dem gekrönten Helm mit rechts schwarz-silbernen und links rot-silbernen Decken der Herold wachsend, in der Rechten ein Reichsbanner mit rotem Schwenkel, in der Linken eine goldene Pergamentrolle mit abhängendem Siegel haltend. Die Vereinsfarben entsprechen den Farben der Helmdecken.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:
a)    Ordentlichen Mitgliedern,
b)    Korrespondierenden Mitgliedern,
c)    Ehrenmitgliedern.

§ 4 Ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Verpflichtung zur Mitteilung von Ablehnungsgründen besteht nicht, jedoch wird dem Abgelehnten die Möglichkeit eingeräumt, die Mitgliederversammlung zur Überprüfung der Ablehnung in schriftlicher Form anzurufen.

Körperschaften und Institute können gleichfalls die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.

Als Mitglied wird nicht aufgenommen, wer
a)    die Interessen des Vereins durch sittenwidrige, unlautere oder wissenschaftlich unqualifizierte Tätigkeiten auf den Gebieten der vom Verein gepflegten Wissenschaften etwa als Gewerbetreibender oder Freiberufler bzw. deren Mit- und Zuarbeiter, oder auf andere Weise schädigt;
b)    gerichtlich für eine Straftat verurteilt worden ist, sofern durch die Art des Deliktes eine Mitgliedschaft des Verurteilten das Ansehen des Vereins schädigt.

§ 5 Korrespondierende Mitglieder

Zum Korrespondierenden Mitglied können vom Vorstand Personen ernannt werden, denen der Verein eine wesentliche Förderung seiner Arbeit verdankt.

§ 6 Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand nach Anhörung einer Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um eines der in § 1 genannten Ziele hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und die Bibliothek sowie die Sammlungen des Vereins unentgeltlich gemäß der Bibliotheksordnung zu benutzen. Die Zeitschriften des Vereins erhalten sie unentgeltlich geliefert.

Die Mitglieder können sich bei den Versammlungen durch andere Mitglieder vertreten lassen; die Vertreter müssen sich durch eine schriftliche Vollmacht in den Versammlungen ausweisen. Kein Mitglied darf mehr als 10 andere Mitglieder durch Vollmacht vertreten. Jede Vollmacht muss zur Vertretung in einer bestimmten Mitgliederversammlung legitimieren. Die Bevollmächtigten haben die Vollmachten bis zum dritten Werktage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Prüfung ihrer Gültigkeit vorzulegen. Übertragungen der Rechte aus der Vollmacht sind nicht zulässig.

§ 8 Beitragspflicht

Zur Deckung der Vereinsausgaben haben die ordentlichen Mitglieder eine einmalige Aufnahmegebühr, Jahresbeiträge und evtl. Umlagen zu entrichten. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Vierteljahrsschrift bekannt gegeben. Alle Beiträge sind dem Verein so zu überweisen, dass ihm keine Kosten für den Empfang der Beiträge entstehen.

Der Vorstand ist befugt, Mitgliedern, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage nicht im Stande sind, die vollen Beiträge zu entrichten, diese auf Antrag für einen befristeten Zeitraum ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
Studierende, Schüler und andere Auszubildende bezahlen bei jährlicher Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einen ermäßigten Betrag.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr, in dem das Mitglied aufgenommen wird.
Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder bleiben beitragsfrei.

§ 9 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Schriftführer des Vereins übermittelt werden. Der Austretende ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten.

§ 10 Ausschluss aus dem Verein

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das:

a)    die Interessen des Vereins durch sittenwidrige, unlautere oder wissenschaftlich unqualifizierte Tätigkeiten auf den Gebieten der vom Verein gepflegten Wissenschaften, etwa als Gewerbetreibender oder Freiberufler bzw. deren Mit- und Zuarbeiter, oder auf andere Weise schädigt.
b)    gerichtlich für eine Straftat verurteilt worden ist, sofern durch die Art des Deliktes eine Mitgliedschaft des Verurteilten das Ansehen des Vereins schädigt.
c)    mit zwei fälligen Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wenn zuvor eine letztmalige Mahnung mit angemessener Fristsetzung unter Hinweis auf diese Bestimmung erfolgt ist oder das Mitglied unbekannt verzogen ist.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese hat binnen zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich beim Schriftführer zu erfolgen.

§ 10a Datenschutz

(1)    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten erhoben (Name, Vorname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummern, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Interessengebiete). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet, gespeichert und zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke genutzt. Dazu zählen in erster Linie die Beitragsverwaltung sowie der Versand von Vereinspublikationen und Informationen an die Mitglieder.
(2)    In der Mitgliederzeitschrift kann eine Liste der neu aufgenommenen Mitglieder mit Angabe der Namen und Anschriften veröffentlicht werden, desgleichen in unregelmäßigen Abständen in Mitgliederverzeichnissen. Für ältere Mitglieder können auch Geburtstagsglückwünsche unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum bekannt gemacht werden. Einer Veröffentlichung dieser Daten kann jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprochen werden.
(3)    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung,
b)    der Vorstand,
c)    der HEROLDs-Ausschuss für die „Deutsche Wappenrolle“.

§ 12 Mitgliederversammlungen

In jedem Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand es für notwendig hält oder wenn es schriftlich von mindestens zehn Mitgliedern verlangt wird. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Er muss eine Tagesordnung vorschlagen und die Notwendigkeit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung begründen.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss spätestens am vierzehnten Tage vor dem Versammlungstag zur Post gegeben werden. Beantragte Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben binnen acht Wochen nach Eingang des entsprechenden Antrags stattzufinden.

Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand

a)    über die Arbeit des abgelaufenen Jahres ein zusammenfassender Bericht erstattet;
b)    ein Kassenbericht vorgelegt;
c)    seine Entlastung beantragt.

Über die Mitgliederversammlung, insbesondere deren Beschlüsse, ist vom Schriftführer oder dessen Vertreter eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende sein soll, zu unterzeichnen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über

a)    die Wahl des Vorstandes;
b)    die Wahl der Rechnungsprüfer;
c)    die Entlastung des Vorstandes;
d)    die Grundzüge der Arbeit des Vereins;
e)    die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
f)    die sonstigen, ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
Sie kann von den anderen Organen zu allen Themen Bericht verlangen.

§ 14 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen mindestens zwanzig Mitglieder anwesend sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so hat binnen acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden. Soweit sie dieselbe Tagesordnung hat, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist bei ihrer Einberufung besonders hinzuweisen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Ein Beschluss über Satzungsänderungen oder die Erhebung von Umlagen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher vertretungsberechtigter Stimmen; die Entscheidung der nicht erschienenen Mitglieder ist erforderlichenfalls schriftlich einzuholen.
Bei Wahlen und anderen Beschlüssen mit konkretem Bezug zu Personen ist auf Antrag geheim abzustimmen. Die geheime Abstimmung erfolgt in der Regel durch Stimmzettel.

§ 15 Anfragen und Anträge

Anfragen und Anträge, die drei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, falls sie von drei Mitgliedern unterschrieben sind.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer sowie der Schatzmeister. Zur Vertretung nach außen ist die Mitwirkung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich und ausreichend. Die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes regelt dieser unter sich.

Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese vom Vorstand zuvor als notwendig erkannt worden sind.
Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gegebenenfalls können Vorstandsmitglieder zwischenzeitlich auch für den Rest der Amtsperiode gewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben für den und im Verein, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung oder dem HEROLDs-Ausschuss wahrgenommen werden.

§ 17 Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters.
Über die Vorstandssitzung und insbesondere die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder dessen Vertreter eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, unter denen der Vorsitzende sein soll, zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist zur Übernahme rechtlicher Verpflichtungen für den Verein nur unter Beschränkung auf das Vereinsvermögen berechtigt.
Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter längerfristig gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so können die Vertretung nach außen sowie die Geschäftsführung innerhalb des Vereins auch durch zwei vom Vorstand zu bestimmende andere Vorstandsmitglieder erfolgen (Ersatzvorstand).

§ 18 Vorsitzender

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Sind beide abwesend, so kann der anwesende Vorstand einen Sitzungsleiter bestimmen.
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter oder ein hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied beruft den Vorstand ein, so oft dies die Geschäftslage erfordert oder wenn zwei Mitglieder des Vorstandes es beantragen.

§ 19 Schatzmeister

Dem Schatzmeister obliegt die wirtschaftliche Führung des Vereins, die Aufstellung und der Vollzug des Haushaltsplans. Der Schatzmeister verfügt über Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans selbständig, – es sei denn, der Vorstand behält sich im Einzelfall die Zustimmung vor.
Der Haushalt der „Deutschen Wappenrolle“ ist innerhalb des Haushaltsplans getrennt vom übrigen Vereinshaushalt zu führen.
Bis jeweils zum 15. Januar hat der Schatzmeister dem Vorstand einen Haushaltsbericht über das abgelaufene und einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Jahr vorzulegen.

§ 20 HEROLDs-Ausschuss für die Deutsche Wappenrolle

Der Verein führt die „Deutsche Wappenrolle“. Die Führung wird durch den „HEROLDs-Ausschuss für die Deutsche Wappenrolle“ wahrgenommen. Der Ausschuss soll mindestens aus einem ausreichend vorgebildeten Heraldiker, einem erfahrenen Genealogen und einem juristisch für die Aufgabe ausreichend vorgebildeten weiteren Mitglied bestehen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Im Fall der Verhinderung eines einzelnen Mitgliedes bestimmt der Vorstand die Vertretung.
Der Vorstand gibt der „Deutschen Wappenrolle“ ein Statut.
Der HEROLDs-Ausschuss für die Deutsche Wappenrolle gilt zu allen Handlungen und Rechtsgeschäften ermächtigt, die spezifisch zur Führung der Wappenrolle notwendig sind.
Er soll zu Vorstandsitzungen, in denen Fragen der „Deutschen Wappenrolle“ behandelt werden, mit beratender Stimme hinzugezogen werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 21 Weitere Ämter

Für eine ordentliche oder außerordentliche Prüfung des Vereinshaushalts wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend. Können beide Rechnungsprüfer ihre Aufgabe nicht wahrnehmen, so benennt der Vorstand zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vorlegen.
Im Übrigen kann der Vorstand für ständige Aufgaben oder besondere Fälle aus der Mitte der Mitglieder Ausschüsse einsetzen und Referenten ernennen.

§ 22 Vermögensbindung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung zur Förderung der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere der Heraldik und Genealogie.

§ 23 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 24 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.

§ 25 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in Kraft.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen